Autor Thema: Neue Festbeträge für HGs ab 01.03.2012  (Gelesen 9095 mal)

Offline martin-stehle

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Neue Festbeträge für HGs ab 01.03.2012
« am: 15. Februar 2012, 20:01:14 »
Für "an Taubheit grenzende Schwerhörige" zahlen die Kassen der GKV 786,86 € für das 1. Gerät und 629,49 € für ein 2. Gerät.
Quelle: HörBiz Berlin vom 14.02.12


Bei der Definition von "an Taubheit grenzend schwerhörig" orientieren sie sich laut Quelle nach dieser Einstufung: "Grades of hearing impairment" der WHO
siehe Reihe "4 - Profound impairment including deafness" => Hörverlust von 81 dB oder höher


Die Berechnungsgrundlage des Festbetrags ist hier zu finden (letzte Seite): PDF (in Schwerhörigen-Netz)
Demnach wurde ein Arbeitsaufwand für den Akustiker von 7 Stunden 41 Minuten sowie ein Stundensatz von 45,50 € zugrunde gelegt. Der Akustiker verdient durch Arbeitsleistung an einem Gerät theoretisch 349,59 €. Übrig bleiben 437,27  € für ein Hörgerät. Dieser Wert wurde als "Obergrenze des unteren Preisdrittels der Herstellerpreise" ermittelt.
Mehrwertssteuer ist im Festbetrag nicht enhalten, der Festbetrag ist also ein Netto-Betrag.


Meine Einschätzung: Der Festbetrag ist zu niedrig. Der rechtliche Anspruch auf "Ausgleich der Behinderung" nach SGB V bleibt davon unbeeinflusst. Auch mit diesem neuen Festbetrag kann man teuere und dabei notwendige Hörgeräte gerichtlich durchsetzen.
Für die größere Gruppe der hochgradig und mittelgradig Schwerhörigen gilt - soweit mein Eindruck - der niedrigere Festbetrag weiterhin. Dieser ist in der Regel viel zu niedrig. Auch für diese Gruppen gilt weiterhin, dass sie die Zahlung von notwendigen Hörgeräten gerichtlich durchsetzen kann.